Apotheken-Abgabe: Apotheker dürfen für 2009 vorerst niedrigeren Betrag anwenden

12-MAY-10

Der Deutsche Apothekerverband e.V. (DAV) hat im Streit um die sofortige Vollziehung des Schiedsspruches zum Apotheken-Abschlag für das Jahr 2009 einen Sieg errungen. Nach einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg dürfen Apotheker dem Abschlag vorläufig einen Betrag von 1,75 Euro anstatt von 2,30 Euro für das Jahr 2009 zu Grunde legen.

Hintergrund: Nach den gesetzlichen Vorgaben müssen Apotheken beim Verkauf von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln je Arzneimittel einen Abschlag an die Krankenkassen zahlen. Der Gesetzgeber hatte diesen auf 2,30 Euro festgesetzt, verbunden mit der Maßgabe, dass der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) und der DAV als Spitzenorganisation der Apotheker die Höhe des Abschlags ab dem Jahr 2009 vertraglich anpassen. Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass auch die Apotheken einen angemessenen Beitrag zur Stabilisierung der finanziellen Situation der Gesetzlichen Krankenversicherung leisten.

Die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und -abrechnung hat für das Jahr 2009 den Apotheken-Abschlag von 2,30 Euro auf 1,75 Euro herabgesetzt. Die Einberufung der Schiedsstelle war wegen gescheiterter Vertragsverhandlungen zwischen den beteiligten Verbänden notwendig geworden. Gegen den Schiedsspruch hat der GKV-Spitzenverband vor dem Sozialgericht (SG) Berlin Klage erhoben. Die Klage, die dort unter dem Aktenzeichen S 73 KR 135/10 geführt wird, entfaltet aufschiebende Wirkung. Damit die Apotheker bis zur endgültigen Entscheidung über die Klage vorläufig den herabgesetzten Abschlag von 1,75 Euro für das Jahr 2009 zu Grunde legen können, beantragte der DAV im Rahmen eines Eilverfahrens die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Schiedsspruches. Mit seinem Antrag hatte der DAV vor dem SG Berlin keinen Erfolg. Erst das LSG gewährte ihm den begehrten Eilrechtsschutz.

Nach Ansicht des LSG hat die Klage des GKV-Spitzenverbandes gegen den Schiedsspruch nur geringe Erfolgsaussichten. Deswegen könne der Schiedsspruch sofort vollzogen werden. Wie das Bundessozialgericht bereits zum Schiedsamt in Kassenarztsachen ausgeführt habe, obliege es der Schiedsstelle, einen Interessenausgleich zwischen den Beteiligten herbeizuführen. Dafür sei ihr ein Gestaltungsspielraum eingeräumt. Die Entscheidung der Schiedsstelle unterliege daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Es sei vorliegend nicht erkennbar, dass die Schiedsstelle den Sachverhalt falsch ermittelt oder ihren Gestaltungsspielraum überschritten habe, betont das LSG.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2010, L 1 KR 51/10 B ER